Ehrenamt ist der Kitt unserer Gesellschaft. Da ist es für viele Frauen selbstverständlich, das Kinderturnen im Verein zu organisieren, Schwimmtraining zu geben oder einen Erste-Hilfe-Kurs zu leiten. Diese Form des Engagements ist in vielen Familien einfach vorhanden. Für den Einsatz gibt es die sogenannte Übungsleiterpauschale. Davon wird niemand reich. Es ist eine kleine Anerkennung. Was viele aber nicht wissen: Auch für diese Aufwandsentschädigung gelten steuerliche Spielregeln.
Was ist die Übungsleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale ist eine steuerfreie Einnahme für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, etwa im Sport, in der Bildung oder im sozialen Bereich. Sie wurde geschaffen, um Menschen zu unterstützen, die sich nebenberuflich engagieren. Das Ziel ist eine Belohnung für ihren Einsatz, der nicht zur steuerlichen Stolperfalle wird. Aktuell beträgt die Übungsleiterpauschale 3.000 € jährlich. Diese Summe ist steuerfrei, solange es sich um eine nebenberufliche Aufgabe handelt. Sie darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs einnehmen.
Wer erhält die Übungsleiterpauschale?
Häufig fällt im Zusammenhang mit der Pauschale der Begriff begünstigte Tätigkeit. Ein wichtiger Aspekt ist, dass ein persönlicher Kontakt zu den Menschen besteht, die in der Entwicklung von Kompetenzen gefördert werden. Das ist der Fall bei einer Kursleitung im Sportverein, Nachhilfe oder Musikunterricht für Kinder, Betreuung in Ferienzeiten oder Sanitätsdiensten. Die Aufgaben müssen für eine gemeinnützige Organisation, eine öffentliche Einrichtung oder im kirchlichen Kontext ausgeführt werden. Also Vereine, Schulen, Kirchen oder Träger sozialer Arbeit.
Muss ich die Pauschale versteuern?
Bis 3.000 € bleibt die Pauschale steuerfrei. Die Grenze gilt pro Person, nicht pro Tätigkeit oder Auftraggeber. Wer mehr verdient, muss den darüber hinausgehenden Teil versteuern. Die Übungsleiterpauschale wird nicht auf das steuerpflichtige Einkommen angerechnet. Das ist ein echter Vorteil gegenüber normalen Honoraren oder Minijobs. Bei mehreren Ehrenämtern gilt: Es zählt der Gesamtbetrag aller Einnahmen, nicht jede Tätigkeit einzeln.
Was gilt bei Teilzeit oder Selbstständigkeit?
Wer in Teilzeit arbeitet oder selbstständig ist, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren. Es ist allerdings eine Voraussetzung, dass die ehrenamtliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Der zeitliche Umfang der Übungstätigkeit darf nicht den Hauptberuf dominieren. Wer also 20 Stunden pro Woche arbeitet und daneben ein Kinderturnen leitet, kann die Pauschale ganz normal nutzen. Für Selbstständige gilt dasselbe: Solange die Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung nicht Teil des eigenen Geschäftsmodells ist, bleibt die Übungsleiterpauschale auch hier steuerfrei. Das Ehrenamt muss sich klar vom eigentlichen Beruf abgrenzen.
Wie viele Tätigkeiten darf ich übernehmen?
Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der Tätigkeiten. Die Pauschale gilt jedoch nur einmal im Jahr. Wer in mehreren Vereinen aktiv ist, kann die Steuerfreiheit lediglich bis zur Obergrenze in Anspruch nehmen. Sind die Einnahmen insgesamt höher als die Pauschale, so muss der übersteigende Anteil regulär versteuert werden. Das gilt unabhängig davon, von wie vielen Stellen das Geld kommt.