Finanzieller Neustart nach der Ehe: Was Frauen bei einer Scheidung im Blick behalten sollten

von LadyLara
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Eine Scheidung beendet nicht nur eine Beziehung. Sie löst auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft auf, die oft über viele Jahre gewachsen ist. Gemeinsame Konten, Kredite, Versicherungen und die Aufteilung zwischen Erwerbsarbeit und Familie müssen neu geordnet werden. Für Frauen ist das häufig mit einem höheren finanziellen Risiko verbunden. Wer wegen der Kinder in Teilzeit gearbeitet oder den Beruf unterbrochen hat, besitzt weniger eigene Rentenansprüche und hat nicht selten weniger Einblick in das gemeinsame Vermögen.

Der Weg zur Scheidung und warum Einigkeit Kosten senkt

Am Anfang steht in der Regel das Trennungsjahr. Erst nach mindestens zwölf Monaten Getrenntleben geht das Gesetz davon aus, dass die Ehe gescheitert ist, sofern beide Ehepartner der Scheidung zustimmen. Getrennt leben ist dabei auch innerhalb derselben Wohnung möglich, wenn Haushalt, Mahlzeiten und Schlafbereich konsequent getrennt sind.

Für den Scheidungsantrag beim Familiengericht besteht Anwaltszwang. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es jedoch aus, wenn nur eine Seite anwaltlich vertreten ist. Die andere Seite stimmt dem Antrag lediglich zu. Das wirkt sich spürbar auf die Kosten aus, denn Gerichts- und Anwaltsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert. Dieser ergibt sich vor allem aus dem dreifachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehepartner, hinzu kommt ein Anteil für den Versorgungsausgleich. Wer in Sachsen lebt und ein solches Verfahren anstrebt, kann sich bei einem Anwalt für Scheidung in Dresden mit Schwerpunkt auf einvernehmlichen Verfahren über Ablauf und Voraussetzungen informieren.

Ein Punkt wird dabei oft übersehen. Eine Anwältin oder ein Anwalt vertritt immer nur eine Partei. Bei größeren Vermögenswerten, einer Immobilie oder unklaren Rentenansprüchen kann eine eigene Erstberatung für die nicht vertretene Seite deshalb sinnvoll sein.

Versorgungsausgleich: Rentenansprüche werden geteilt

Der Versorgungsausgleich gehört zu den finanziell folgenreichsten Teilen einer Scheidung, auch wenn er im Alltag kaum präsent ist. Alle Rentenanrechte, die beide Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, werden grundsätzlich hälftig geteilt. Das betrifft die gesetzliche Rentenversicherung ebenso wie Betriebsrenten, Beamtenpensionen und private Rentenversicherungen.

Das Familiengericht führt den Ausgleich bei einer Ehedauer von mehr als drei Jahren automatisch durch. Bei kürzeren Ehen findet er nur auf Antrag statt. Jeder Anspruch wird dabei einzeln geteilt, die Versorgungsträger übermitteln dem Gericht hierzu die Werte.

Für Frauen mit Erwerbspausen bedeutet das konkret: Die Jahre der Kindererziehung oder Teilzeitarbeit werden zumindest teilweise ausgeglichen. Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist möglich, erfordert aber eine notariell beurkundete Vereinbarung oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich. Vor einer solchen Entscheidung lohnt ein genauer Blick auf die eigene Renteninformation.

Zugewinnausgleich: Was mit dem Vermögen geschieht

Ohne Ehevertrag leben Ehepaare in Deutschland im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen bleibt während der Ehe getrennt. Erst bei der Scheidung wird verglichen, wie stark das Vermögen jedes Ehepartners gewachsen ist.

Die Berechnung folgt einem festen Schema:

  • Anfangsvermögen: Vermögen am Tag der Eheschließung
  • Endvermögen: Vermögen am Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wird
  • Zugewinn: Differenz aus End- und Anfangsvermögen
  • Ausgleich: Die Hälfte der Differenz zwischen beiden Zugewinnen

Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und fallen damit weitgehend aus dem Ausgleich heraus. Wertsteigerungen solcher Vermögenswerte zählen jedoch mit. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt nach drei Jahren. Wer ihn nicht rechtzeitig geltend macht, verliert ihn.

Gemeinsame Schulden bleiben übrigens gemeinsame Schulden. Bei einem gemeinsam unterschriebenen Kredit haftet die Bank gegenüber beide Kreditnehmer in voller Höhe, unabhängig davon, wie sich das Paar intern einigt.

Unterhalt: Wer wann Anspruch hat

Das Unterhaltsrecht unterscheidet drei Formen. Der Trennungsunterhalt gilt ab der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung. Hier soll der bisherige Lebensstandard weitgehend erhalten bleiben. Nach der Scheidung gilt dagegen der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nachehelicher Unterhalt wird nur in bestimmten Fällen gezahlt, etwa bei der Betreuung gemeinsamer Kinder, wegen Alter oder Krankheit oder zum Ausgleich ehebedingter Nachteile. Der Betreuungsunterhalt besteht mindestens bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Danach kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Maßgeblich sind das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes. Die Tabelle wird regelmäßig angepasst, ein Blick auf die aktuelle Fassung ist daher vor jeder Berechnung sinnvoll.

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